AGB
AGB:
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Regelungen sind Bestandteil des zwischen MCS und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den nachfolgenden Regelungen und dem Inhalt des geschlossenen Vertrags gilt die Regelung des Vertrags.
1.2. Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
1.3. Abweichende Regelungen, wie auch Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter sind nur verbindlich, wenn ihrer Geltung ausdrücklich von MCS zugestimmt wird.
2. Ausführung
2.1. Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen, wie Lagepläne oder ähnliches werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich und in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt.
2.2. Die zu vereinbarten Fristen und Termine verlängern sich entsprechend, soweit eine Behinderung verursacht ist durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, durch Streik oder eine von der Berufsvertretung des Arbeitgebers angeordnete Aussperrung im Betrieb der MCS oder in einem unmittelbar für MCS arbeitenden Betrieb und durch höhere Gewalt oder durch andere für MCS unabwendbare Ereignisse.
3. Abnahme
3.1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftrags-gerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten durch den Auftragnehmer, spätestens aber bei Ingebrauchnahme, begründete Einwendungen erhebt, wobei Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels mitgeteilt werden müssen.
3.2. Bei einmaliger Werkleistung, wie z. B. Bauendreinigung, erfolgt die Abnahme, soweit vereinbart, auch abschnittsweise, spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Führt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch, gilt das Werk als abgenommen.
3.3. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden; Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
4. Gefahren, Mängelansprüche und Haftung
4.1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare und von MCS nicht zu vertretenen Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie für die bislang ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Vergütung, für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
4.2. Beanstandet der Auftraggeber berechtigterweise Mängel, so ist MCS zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Firma MCS ist das Recht zur zweimaligen Nachbesserung einzuräumen, bevor der Auftraggeber seine weitergehenden Rechte, wie z. B. Minderung oder Vertragskündigung ausüben kann.
4.3.1. MCS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit MCS keine Schadensersatzhaftung aus Vorsatz angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.3.2. MCS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.3.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
4.3.4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
5. Aufmaß
Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbands der Gebäudereiniger zu ermitteln.
6. Preise
Die im Vertrag vereinbarten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden tariflichen und gesetzlichen, wie auch sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei Änderung dieser Bestimmungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7. Abrechnung
7.1. Stundenlohnarbeiten und zusätzliche über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende beauftragte Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen, in Ermangelung einer Vereinbarung nach ortsüblichen Preisen für, Leistungen mittlerer Art und Güte abgerechnet.
7.2. Über die ausgeführten Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Leistungen und Lieferungen sind dem Auftraggeber schriftliche Nachweise vorzulegen, die innerhalb von sechs Werktagen nach Vorlage durch den Auftraggeber bearbeitet und unterzeichnet an MCS zurückzugeben sind. Der Auftraggeber hat innerhalb dieser Frist etwaige Einwände und Mängelrügen hierzu mitzuteilen.
7.4. Nicht fristgerecht zurückgegebene Nachweise gelten als anerkannt. Das Recht späterer Einwände und Mängelrügen bleibt unberührt soweit die Fristversäumnis vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist.
8. Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuellen Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erhalt zahlbar; Skontoabzüge werden, soweit nicht vertraglich vereinbart, nicht anerkannt.
9.2. Monatspauschalen sind spätestens am 3. Werktag laufenden Monats im Voraus zur Zahlung fällig.
9.3. Die Mitarbeiter von MCS sind nicht zum Inkasso berechtigt; Schuldbefreiend kann der Auftraggeber nur an MCS leisten.
10. Vertragslaufzeit
10.1. Das Vertragsverhältnis endet mit vollständiger Erbringung der beauftragten Leistung oder gemäß Vereinbarung. Ist hierzu keine Regelung in dem Vertragsverhältnis getroffen und ergibt sich das Ende nicht aus der Art der beauftragten Leistung, ist der Vertrag jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich kündbar.
10.2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird bleibt unberührt.
10.3. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist jedenfalls dann gegeben, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen.
10.4. Die vorgenannten Vereinbarungen bleiben auf beiden Seiten auch bei Rechtsnachfolge wirksam. Die Rechtsnachfolge ist kein Grund zur außerordentlichen Kündigung.
11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
11.1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit ihm gegenüber MCS zustehenden Forderungen nur dann berechtigt, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
12. Datenspeicherung
Geschäftsnotwendige Daten werden, soweit im Rahmen der DSGVO bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, elektronisch gespeichert, verarbeitet und verwaltet.
13. Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand und Schriftform
13.1. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages sowie vorstehender Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, was ebenfalls für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gilt.
13.2. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelung ist unter Anwendung des § 157 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Regelung zu finden, die dem beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien am nächsten kommt.
13.3. Für die Durchführung des Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.4. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag als Gerichtsstand.
Stand: 06.03.2021